Keine Urheberrechtsverletzung durch sog. Deep Links

BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00 – Paperboy

Werden mit einer Klage Verbote verschiedener Handlungen begehrt, deren
Ausspruch jeweils von unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abhängt, erfordert es das Gebot, einen bestimmten Klageantrag zu stellen, daß die einzelnen Handlungen in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen umschrieben werden.

UrhG § 16 Abs. 1

a) Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.

b) Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.

UrhG § 15

a) Nach § 15 UrhG (i.d.F. vom 9. September 1965) steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem
umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.

b) Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.

UrhG § 87b

a) Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.

b) Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.

UWG § 1

Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des  Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 27. Oktober 2000 wird auf Kosten der Klägerin mit
der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klageantrag zu 1 statt als
unbegründet als unzulässig abgewiesen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Im Verlag der Klägerin erscheinen die Zeitung „Handelsblatt“ und die
Zeitschrift „DM“. Einzelne darin veröffentlichte Beiträge nimmt die Klägerin auch
in ihr Internet-Informationsangebot auf.

Die Beklagten, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, bieten
im Internet unter der Adresse „www.paperboy.de“ einen Suchdienst für tagesaktuelle
Nachrichten, insbesondere Zeitungsnachrichten, an. Der Suchdienst
„Paperboy“ wertet die Website (d.h. den Internetauftritt als die Gesamtheit der
unter einer Internetadresse in das Internet gestellten Webseiten) von mehreren
hundert Nachrichtenanbietern aus. Weit überwiegend handelt es sich dabei um
die Webangebote von Zeitungstiteln, darunter auch von „Handelsblatt“ und
„DM“, aber auch um Veröffentlichungen von Unternehmen und Organisationen,
Staatsorganen, Behörden und politischen Parteien. In die Suche werden nur
tagesaktuelle Informationen einbezogen. Aus diesem Material weist „Paperboy“
auf Anfrage diejenigen Veröffentlichungen in Form einer Auflistung nach, die
den vom Nutzer (insbesondere durch Suchworte) vorgegebenen Suchkriterien
entsprechen. Zugleich werden aus der betreffenden Veröffentlichung Stichworte
und, zumindest teilweise, Satzteile oder Sätze angegeben, um den Inhalt der
Veröffentlichung näher zu kennzeichnen.

Ein Beispiel ist folgender Hinweis auf eine Webseite des „K. Express“:
[K. Express]: Express Online – News
Donnerstag, 25. Februar 1999, 02.39 Uhr News
Bundestag: Es krachte gewaltig
Kanzler kontra CSU-Chef exp Bonn – Die Redeschlacht war hart, die
Wortwahl markig. Regierung und Opposition schenkten sich am zweiten
Investoren Vorgängerregierung Schieflage Union FDP Kampf
759 Wörter, 5550 Bytes“.

Die beiden Aussagen „Bundestag: Es krachte gewaltig“ und „Kanzler
kontra CSU-Chef“ geben wörtlich Überschriften des nachgewiesenen Artikels
wieder. Dem Artikel entstammen weiter der Satz „Die Redeschlacht war hart,
die Wortwahl markig“, der Satzteil „Regierung und Opposition schenkten sich
am zweiten“ sowie die Worte „Investoren Vorgängerregierung Schieflage Union
FDP Kampf“.

In der jeweils ersten Zeile der aufgelisteten Suchergebnisse ist die Quelle
angegeben (im Beispiel: „[K. Express]: Express Online – News„). Diese
Angabe ist als ein Hyperlink (elektronischer Verweis) ausgestaltet, über den der
Nutzer die angegebene Datei unmittelbar aufrufen kann. Durch Anklicken des
Links kann die Datei mittels des im Computer des Nutzers eingerichteten Webbrowsers
(eines Programms, das im World Wide Web den Zugang zu Webseiten
und deren Betrachtung ermöglicht) automatisch abgerufen, in den Computer
geladen und auf dem Bildschirm dargestellt werden. Bei dem Suchdienst
„Paperboy“ führt das Anklicken des Hyperlinks den Nutzer nicht auf die Startseite
(Homepage) der Website des Informationsanbieters, sondern als sog.
Deep-Link unmittelbar auf die („tieferliegende“) Webseite, auf der sich das Angebot
befindet. Auf diese Weise wird der Nutzer an den Werbeeintragungen,
die sich auf der Startseite des Internetauftritts befinden, vorbeigeleitet.

Die Beklagten bieten weiter an, dem Nutzer täglich eine Zusammenstellung
aller tagesaktuellen Veröffentlichungen zu Suchworten, die von ihm angegeben
werden, per E-Mail zu übermitteln. Diese Zusammenstellung bezeichnen
sie als „persönliche Tageszeitung“.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Suchdienst „Paperboy“ ihre Rechte
an dem Online-Angebot von „Handelsblatt“ und „DM“ verletze. Die von ihr auf
diese Weise in das Internet gestellten Artikel seien urheberrechtlich schutzfähige
Werke sowie Teile von Datenbanken, die nach § 87a UrhG geschützt seien.
Mit der Nutzung der unter den Adressen „www.handelsblatt.com“ und
„www.dm-online.de“ zugänglichen Datenbanken sei sie nur einverstanden,
wenn dazu die von ihr selbst eingerichteten Suchmaschinen (etwa „Handelsblatt
Topix“) verwendet würden. Die Übermittlung von Teilen einzelner Artikel an
den Nutzer des Suchdienstes sei ebenso rechtswidrig wie die Ermöglichung
des unmittelbaren Aufrufs des Volltextes der Artikel durch Hyperlinks. Das
Suchdienstangebot von „Paperboy“ und die Herstellung der „persönlichen Tageszeitung“
seien zudem als unlautere Ausbeutung einer fremden Leistung,
Rufausbeutung und Behinderung wettbewerbswidrig. Die Werbung mit der Bezeichnung
„Ihre persönliche Tageszeitung“ sei schließlich auch irreführend, weil
der Nutzer durch die E-Mail-Übermittlung lediglich Hinweise auf Veröffentlichungen
erhalte, auf die er mittels Hyperlink zugreifen könne.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
wie auf ihren – in den Antrag in Form von Ausdrucken aufgenommenen –
Webseiten

1. im Geschäftsverkehr das Paperboy-Informationssuchsystem für
tagesaktuelle Nachrichten anzubieten und/oder anbieten zu lassen
und/oder dafür zu werben und/oder dafür werben zu lassen,
soweit sich dies auf die Presseobjekte der Klägerin „DM“
und/oder „Handelsblatt“ bezieht, und/oder

2. die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung anzubieten und/
oder anbieten zu lassen.

Auf einer der im Antrag wiedergegebenen Webseiten, deren Inhalt sich
auch aus dem Berufungsurteil (S. 3-12) ergibt, wird „Paperboy“ wie folgt vorgestellt:

„Paperboy … Ihre persönliche Tageszeitung

Paperboy ist ein Informationssuchsystem für tagesaktuelle Nachrichten.
Mit Paperboy können Sie zum einen in den heutigen Meldungen von mehr
als 290 der wichtigsten Nachrichtenanbietern suchen und zum anderen
Ihre persönliche Tageszeitung erstellen, die Ihnen fortan jeden morgen
als e-mail zugestellt wird, so daß Ihnen garantiert nichts mehr über Ihr
Unternehmen, Ihren Verein oder interessante Persönlichkeiten entgehen
wird.

Dieser Service ist kostenlos.

Paperboy ist ein Service des H. systemhauses, H.. Wir
bieten Lösungen für Inter- und Intranetanwendungen.“

Bei den übrigen in den Antrag aufgenommenen Webseiten handelt es
sich um die Startseite (Homepage) von „Paperboy“, die lediglich den Einstieg
zu den anderen Webseiten eröffnet, eine Seite mit Hinweisen zum richtigen Suchen
mit Hilfe des Suchdienstes, eine Liste der ausgewerteten Quellen (deren
Zahl mit „zur Zeit 302“ angegeben wird), eine Webseite mit der Aufforderung,
weitere auszuwertende Quellen mitzuteilen, eine Zusammenstellung anderer
Suchmaschinen und Verzeichnisse sowie eine Webseite, auf der angegeben
wird, wie sich der Nutzer eine „persönliche Tageszeitung“ einrichten könne.

Die Beklagten haben ein rechtswidriges Handeln in Abrede gestellt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es liege zwar keine Urheberrechtsverletzung
vor, wohl aber ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt
des sittenwidrigen Ausnutzens eines fremden Arbeitsergebnisses.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche
Urteil teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie
folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung wie auf den nachfolgenden
Seiten 3 bis 12 dieses Urteils wiedergegeben anzubieten
und/oder anbieten zu lassen.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die weitergehende
Berufung zurückgewiesen (OLG Köln GRUR-RR 2001, 97).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Die Revisionsbeklagten
waren in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Die
Klägerin beantragt, das Berufungsurteil durch Versäumnisurteil aufzuheben,
soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und insoweit die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat den – im Revisionsverfahren allein noch zu
beurteilenden – Klageantrag zu 1 abgewiesen, weil das Informationssuchsystem
„Paperboy“ weder unter urheberrechtlichen noch unter wettbewerbsrechtlichen
Gesichtspunkten zu beanstanden sei.

Der Klägerin stünden auch dann keine Unterlassungsansprüche aus dem
Urheberrechtsgesetz zu, wenn unterstellt werde, daß jedenfalls einzelne der
Artikel aus „Handelsblatt“ und „DM“ urheberrechtlich geschützte Werke seien
und angenommen werde, daß der im Internet zugängliche geordnete Bestand
einer Vielzahl von Artikeln und Beiträgen aus beiden Presseerzeugnissen eine
Datenbank im Sinne des § 87a UrhG sei.

Wenn „Paperboy“ für seine Nutzer auf Suchanfrage hin tagesaktuelle
Veröffentlichungen aufliste, würden keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte
verletzt. Die Rechte an der Vervielfältigung und Verbreitung betroffener Werke
würden dadurch schon deshalb nicht berührt, weil nicht dargetan sei, daß bei
der Angabe einzelner Sätze, Satzteile oder Stichworte auch nur in Einzelfällen
urheberrechtlich schutzfähige Werkteile übernommen worden seien.

Eine solche Wiedergabe von Ausschnitten aus den einzelnen Artikeln
greife auch nicht in etwaige Rechte der Klägerin an einer Datenbank ein, weil
sie weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufe noch die
berechtigten Interessen der Klägerin an der Datenbank unzumutbar beeinträchtige.

Urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin würden auch nicht dadurch
verletzt, daß der Suchdienst „Paperboy“ nicht jeweils auf die Startseite
(Homepage) des Internetauftritts (der Website) der Klägerin, sondern durch
Deep-Links unmittelbar auf den gesuchten Beitrag verweise. Da die Beiträge
durch die Nutzer aufgerufen würden, komme insoweit nur eine Haftung der Beklagten
als Störer oder Anstifter in Betracht. Eine solche Haftung sei jedoch
nicht gegeben, weil die Nutzer nicht rechtswidrig handelten. Die abgerufenen
Beiträge würden nicht im Sinne des § 17 UrhG verbreitet. Wenn ein einzelner
Beitrag durch den Nutzer vorübergehend im Arbeitsspeicher seines Computers
gespeichert werde, sei dies zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG,
diese sei aber nicht rechtswidrig, weil sie nur zum eigenen Gebrauch vorgenommen
werde und daher von der Urheberrechtsschranke des § 53 UrhG gedeckt
sei.

Die Nutzung der tagesaktuellen Veröffentlichungen sei weiterhin kein
rechtswidriger Eingriff in das – unterstellte – Recht der Klägerin als Herstellerin
einer Datenbank aus § 87b UrhG, weil durch den Abruf einzelner, allenfalls weniger
Beiträge jedenfalls nicht nach Art und Umfang wesentliche Teile der Datenbank
der Klägerin genutzt würden. Die Datenbank werde von den Nutzern,
auch wenn diese wiederholt auf sie zugreifen sollten, nicht systematisch vervielfältigt.

Die tägliche Auflistung der jeweils aktuellen Veröffentlichungen gemäß
den vom Nutzer bestimmten Suchworten und die E-Mail-Übermittlung dieser
Liste an den Nutzer als „persönliche Tageszeitung“ greife ebenfalls nicht in
Rechte der Klägerin an den einzelnen Artikeln oder der Datenbank ein. Insoweit
gelte letztlich nichts anderes als bei der Beurteilung der Vorgänge bei den einzelnen
Suchabfragen.

Die Beklagten handelten auch nicht wettbewerbswidrig, wenn sie Nutzer
von „Paperboy“, die einen gefundenen Beitrag abrufen wollten, durch die Verwendung
von Deep-Links an der Werbung vorbeiführten, die sich auf den
„überschlagenen“ Webseiten befinde. Dabei könne offenbleiben, ob die Klägerin
dies technisch verhindern könne. Der Nutzer habe ein Interesse daran,
schnell und ohne als Umweg empfundene Zwischenstufen an sein Ziel geleitet
zu werden. Dieses Interesse müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen,
nehme sie doch durch die Präsentation ihrer Beiträge im Internet ein Medium
für ihre gewerblichen Zwecke in Anspruch, bei dem ein möglichst unmittelbarer
und schneller Zugriff auf die Fülle der dort zugänglichen Informationen im allgemeinen
Interesse liege. Die Minderung ihrer Werbeeinnahmen wiege für die
Klägerin nicht schwer genug, um das Vorgehen der Beklagten wettbewerbswidrig zu machen.
Die Klägerin könne zudem ihre Werbeeinblendungen weitgehend
auf die Webseiten mit den Beiträgen verlagern.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben keinen
Erfolg.

Der Klageantrag zu 1 ist – abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts
– nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, da er nicht
hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel ist
auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255,
263 – Abgasemissionen).

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach
§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich
gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und
Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der
Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem
Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem
Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255, 263 – Abgasemissionen;
BGH, Urt. v. 4.7.2002 – I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269
– Zugabenbündel; Urt. v. 13.3.2003 – I ZR 143/00, Umdruck S. 7 – Erbenermittler,
jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 1 nicht.

Es ist Sache des Klägers, mit seinem Klageantrag den Umfang seines
Unterlassungsbegehrens abzugrenzen und damit den Streitgegenstand zu bestimmen.
Dies ist hier nicht geschehen. Der Klageantrag zu 1 ist unbestimmt,
weil die Zielrichtung, die er nach seinem Wortlaut hat, in Widerspruch zu seiner
Begründung steht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 12.10.1995 – I ZR 191/93,
GRUR 1996, 57, 60 = WRP 1996, 13 – Spielzeugautos). Der Antrag umschreibt
– entgegen dem Vorbringen der Klägerin – nicht Verletzungshandlungen (konkrete
Verletzungsformen), deren Verbot begehrt wird. Nach seinem Wortlaut
richtet er sich vielmehr lediglich gegen die – durch Wiedergabe mehrerer
Webseiten dargestellte – konkrete Art und Weise, wie der Suchdienst „Paperboy“
im Internet öffentlich angeboten und beworben wird, soweit sich dies auf
die Presseerzeugnisse „Handelsblatt“ und „DM“ bezieht. Um ein solches Verbot
geht es der Klägerin mit ihrem Unterlassungsbegehren jedoch nicht. Nach der
Klagebegründung sollen den Beklagten verschiedene Handlungen, die sie im
Rahmen ihres Suchdienstes begehen, als rechtswidrig verboten werden. Welche
konkreten Handlungen gemeint sind, ist dem Antrag selbst aber nicht zu
entnehmen. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Beanstandungen der Klägerin
damit zusammenhängen, daß der Suchdienst der Beklagten Deep-Links
auf Artikel setzt, die von der Klägerin im Rahmen ihrer Internetauftritte ins Netz
gestellt worden sind. Deshalb ist es auch nicht möglich, im Wege der Auslegung
den Gegenstand des Klageantrags anhand seiner Begründung zu konkretisieren.

Ein Verbot der verschiedenen Handlungen, die nach der Klagebegründung
als Eingriffe in Rechte der Klägerin aus dem Urheberrechtsgesetz oder als
wettbewerbswidrig beanstandet werden, hätte zudem – wie auch die Entscheidungsgründe
des Berufungsurteils deutlich machen – jeweils sehr unterschiedliche
tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen. Bei einer derartigen Sachlage
hätten die verschiedenen Handlungen, die Gegenstand des Rechtsstreits
sein sollen, in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen umschrieben
werden müssen. Eine solche Konkretisierung des Klageziels erfordert
insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muß, welche
prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung
danach ausrichten zu können (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 3.4.2003 – I ZR
1/01, WRP 2003, 896, 899 – Reinigungsarbeiten, für BGHZ vorgesehen).

III. Die Unbestimmtheit des Klageantrags zu 1 hat nicht zur Folge, daß
die Sache insoweit – unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils – an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um der Klägerin Gelegenheit zu geben,
das mit ihrer Klage verfolgte Begehren in Anträge zu fassen, die dem Bestimmtheitsgebot
des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen (vgl. dazu auch
BGHZ 135, 1, 8 – Betreibervergütung; BGH, Urt. v. 19.4.2000 – XII ZR 332/97,
NJW 2000, 2280, 2281; Urt. v. 12.7.2001 – I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 =
WRP 2002, 85 – Rechenzentrum, jeweils m.w.N.). Denn der Klägerin stehen
keine ihrem Begehren entsprechenden materiell-rechtlichen Unterlassungsansprüche
zu. Dies kann der Senat auf der Grundlage des festgestellten und des
unstreitigen Sachverhalts selbst beurteilen.

1. Unterlassungsansprüche der Klägerin aus § 97 Abs. 1 UrhG zur Verhinderung
von Eingriffen in ihre Vervielfältigungsrechte an den Beiträgen aus
dem „Handelsblatt“ und aus „DM“, die sie im Internet – nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts kostenlos – öffentlich zugänglich gemacht hat, bestehen
nicht.

a) Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, daß es diese
unterlassen, Nutzern von „Paperboy“ in dem dargelegten Umfang Ausschnitte
aus Artikeln ihrer Presseerzeugnisse zu übermitteln. Dies gilt schon deshalb,
weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß durch die Art und Weise, wie
„Paperboy“ Veröffentlichungen nachweist, selbständig urheberrechtlich schutzfähige
Werkteile genutzt werden könnten. Aus diesem Grund kann auch die
Übermittlung der „persönlichen Tageszeitung“, die lediglich eine Zusammenstellung
derartiger Hinweise auf tagesaktuelle Veröffentlichungen ist, keinen
urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.

b) Die Beklagten greifen durch das Setzen von Hyperlinks auch dann
nicht in Vervielfältigungsrechte ein, wenn die Datei, zu der eine Verknüpfung
hergestellt wird, ein geschütztes Werk enthält. Durch einen Hyperlink wird das
Werk nicht im Sinne des § 16 UrhG vervielfältigt (vgl. Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rdn. 22; Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe, Hyperlinks,
2002, Rdn. 29; Sosnitza, CR 2001, 693, 698; Plaß, WRP 2001, 195, 202).
Ein Link ist lediglich eine elektronische Verknüpfung der den Link enthaltenden
Datei mit einer anderen in das Internet eingestellten Datei. Erst wenn der Nutzer
den Link anklickt, um diese Datei abzurufen, kann es zu einer urheberrechtlich
relevanten Vervielfältigung – im Bereich des Nutzers – kommen.

c) Die Beklagten haften auch nicht als Störer dafür, daß sie Nutzern von
„Paperboy“ durch Deep-Links ermöglichen, unmittelbar den Volltext nachgewiesener
Artikel aus „Handelsblatt“ und „DM“ abzurufen und zu vervielfältigen.
Eine Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten Werken
durch Dritte als Voraussetzung für eine Störerhaftung der Beklagten hat die
Klägerin nicht dargetan.

Die Frage, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen einen
Störer auch dann in Betracht kommen kann, wenn (noch) nicht festgestellt ist,
daß er bereits zu einer bestimmten rechtswidrigen Handlung eines Dritten beigetragen
hat und eine Beeinträchtigung lediglich zu befürchten ist (vgl. BGH,
Urt. v. 10.10.1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325
Architektenwettbewerb; Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904
= WRP 2002, 1050 – Vanity-Nummer), kann dahinstehen. Gleiches gilt für die
Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nutzer, der mit Hilfe der von „Paperboy“
gesetzten Hyperlinks Presseartikel abruft, an diesen bestehende urheberrechtliche
Befugnisse verletzt. Denn die Beklagten würden für ein rechtswidriges
Handeln der Nutzer nicht allein deshalb als Störer haften, weil sie durch
Hyperlinks den unmittelbaren Zugriff auf urheberrechtlich geschützte, vom Berechtigten
öffentlich zugänglich gemachte Presseartikel vorbereiten.

Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische
Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht
dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es
ist seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach Abruf
auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum Abruf bereithält.
Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand
geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks
(auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird (vgl. dazu auch Stadler,
Haftung für Informationen im Internet, 2002, S. 172 ff.; Ernst, NJW-CoR 1997,
224; Plaß, WRP 2001, 195, 202). Die Gefahr rechtswidriger Nutzungen eines
vom Berechtigten selbst im Internet öffentlich bereitgehaltenen Werkes wird
durch Hyperlinks Dritter nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht,
als dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der Zugang zum Werk eröffnet
wird. Auch ohne Hyperlink kann ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich
zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource
Locator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt wird.
Ein Hyperlink verbindet mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die
Verknüpfung gesetzt wird, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf.
Er ersetzt die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des
Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, inwieweit sich Nutzer hinsichtlich
der Vervielfältigung abgerufener Werke auf die Privilegierung von Vervielfältigungen
zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch berufen können
(§ 53 UrhG). Ebenso kann offenbleiben, ob ein Berechtigter, der ein Werk im
Rahmen seines Internetauftritts allgemein zugänglich gemacht hat, stillschweigend
sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des
Werkes notwendig verbunden sind (vgl. zu dieser Frage Leistner in Bettinger/
Leistner, Werbung und Vertrieb im Internet, 2003, S. 109 ff. m.w.N.).

d) Die Frage, ob das Setzen eines Hyperlinks in der Form eines Deep-
Links dann eine urheberrechtliche Störerhaftung begründen kann, wenn der
Berechtigte solche Links auf technischem Weg verhindern will, der Linksetzende
aber solche Sperren umgeht, kann offenbleiben. Die Klägerin hat nicht behauptet,
daß sie technische Schutzmaßnahmen gegen den unmittelbaren Zugriff
auf „tieferliegende“ Webseiten ihrer Internetauftritte anwende. Die Revision
trägt zwar vor, ein Zugang zu den einzelnen von der Klägerin zum Abruf bereitgehaltenen
Artikeln sei dem gewöhnlichen Nutzer nur über die Startseite ihrer
Internetauftritte möglich. Daraus folgt aber nicht, daß die Klägerin Maßnahmen
gegen einen unmittelbaren Abruf von Artikeln mit Hilfe von Deep-Links getroffen
hat. Der Umstand, daß Nutzer, denen kein Hyperlink zur Verfügung gestellt
wird, den Weg über die Startseiten der Internetauftritte der Klägerin gehen
müssen, wenn sie die URL als genaue Fundstelle der dort gesuchten Dateien
nicht kennen, ist kein technisches Hindernis für den unmittelbaren Zugriff. Der
Umweg über die Startseite kann einem Nutzer bereits durch eine – innerhalb
oder außerhalb des Internets veröffentlichte – Fundstellenangabe, die einen
unmittelbaren Aufruf der Datei ermöglicht, erspart werden.

2. Die Klägerin kann einen auf das Vorliegen von Wiederholungsgefahr
gestützten Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG auch nicht auf eine
Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte an der Zugänglichmachung
von Artikeln aus „Handelsblatt“ und „DM“ stützen, weil das Setzen
eines Hyperlinks auf eine Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten
Werk nicht in solche Rechte eingreift.

a) Nach § 15 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die
öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten.
Dieses Recht ist als unbenanntes Recht der Verwertung des Werkes in unkörperlicher
Form in dem umfassenden Verwertungsrecht aus § 15 UrhG enthalten.
Dabei wird allerdings die Frage, welche konkreten Nutzungshandlungen
durch dieses Recht erfaßt werden, unterschiedlich beurteilt. Nach der einen
Ansicht ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nur als Recht an
dem öffentlichen Bereithalten von Werken zur Abrufübertragung zu verstehen,
nach anderer Ansicht nur als Recht an der Abrufübertragung selbst, nach einer
dritten Ansicht als ein Verwertungsrecht, das sowohl ein Bereithaltungsrecht als
auch ein Abrufübertragungsrecht umfaßt und sich damit – ähnlich wie das Verbreitungsrecht
(§ 17 UrhG) – auf zwei verschiedene Verwertungshandlungen
bezieht (vgl. dazu Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl.,
§ 15 Rdn. 2; Wandtke/Bullinger/Heerma, Urheberrecht, § 15 Rdn. 12 ff.; Schrikker/
v. Ungern-Sternberg aaO § 15 Rdn. 22 ff.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht,
2. Aufl., Rdn. 415 ff.; Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts,
2. Aufl., Rdn. 286 ff.; Völker in Ensthaler/Bosch/Völker, Handbuch Urheberrecht
und Internet, 2002, S. 177 ff., jeweils m.w.N.). Eine nähere Erörterung dieser
Fragen kann hier jedoch unterbleiben, weil die beanstandeten Handlungen jedenfalls
nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, gleichgültig auf
welche Nutzungshandlungen dieses bezogen wird, eingegriffen haben.

b) Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich
gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht
damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf
das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert
(vgl. Dustmann, Die privilegierten Provider, 2001, S. 188 f.; Manz, Die Haftung
für Urheberrechtsverletzungen im Internet nach deutschem und amerikanischem
Recht, 1999, S. 53 f.; Börsch, Sind Hyperlinks rechtmäßig?, 2003,
S. 148 f.; Plaß, WRP 2000, 599, 602; dies., WRP 2001, 195, 202; Schack,
MMR 2001, 9, 14 Fn. 77; Nolte, ZUM 2003, 540, 541 f.; ebenso österr. OGH
MR 2003, 35 f. – METEO-data, mit zustimmender Anmerkung Burgstaller/Krüger;
a.A. Marwitz, K&R 1998, 363, 373). Er hält weder das geschützte Werk
selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an
Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat,
entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die
Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht,
geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung
des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang
zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im
Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein
Druckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders.

c) Die Informationsgesellschafts-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft, ABl. L 167 vom 22.6.2001 S. 10 = GRUR Int. 2001,
745), die bis zum 22. Dezember 2002 umzusetzen war (vgl. nunmehr den
Gesetzesbeschluß des Deutschen Bundestages vom 11.4.2003, BR-Drucks.
271/03 für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft),
hat die urheberrechtliche Beurteilung von Hyperlinks, wie sie hier in
Rede stehen, nicht verändert (vgl. Burgstaller/Krüger, MR 2003, 37; Nolte, ZUM
2003, 540, 541 f.; a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe aaO Rdn. 33 ff.; Stomper,
MR 2003, 33, 34). Nach Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-
Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Urhebern das ausschließliche
Recht zu gewähren, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich
der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, daß sie Mitgliedern
der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu
erlauben oder zu verbieten. Diese Vorschrift bezieht sich auf Werknutzungen
der öffentlichen Wiedergabe. Das Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiedergabe
in diesem Sinn; es bewirkt weder das (weitere) Bereithalten des Werkes
noch eine Abrufübertragung des Werkes an den Nutzer.

3. Entgegen der Ansicht der Revision verletzen die Beklagten mit ihrem
Suchdienst „Paperboy“ auch nicht die Rechte, die der Klägerin nach ihrer Behauptung
als Datenbankhersteller zustehen.

a) Zu den Rechten des Datenbankherstellers gemäß § 87b UrhG gehört
nach weit überwiegender Ansicht schon nach geltendem Recht neben dem
Vervielfältigungsrecht das Recht, die Datenbank öffentlich zugänglich zu machen
(vgl. Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen
Recht, 2000, S. 307 f.; a.A. Koch, ZUM 2001, 839, 841 f.). Der Inhalt
dieses Rechts wird nach der noch geltenden Rechtslage – wie bei dem entsprechenden
Recht des Urhebers (vorstehend unter 2.) – unterschiedlich beurteilt.
Teilweise wird es als Abrufübertragungsrecht verstanden (vgl. Schrikker/
Vogel aaO § 87b Rdn. 5 f., 20; Lührig in Ensthaler/Bosch/Völker aaO
S. 136 f.; Fromm/Nordemann/Hertin aaO § 87b Rdn. 1; Haberstumpf,
GRUR 2003, 14, 28) und teilweise als ein Recht, das ein Abrufübertragungsrecht
und ein Bereitstellungsrecht umfaßt (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum aaO
§ 87b Rdn. 38 ff.; Möhring/Nicolini/Decker, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 87b
Rdn. 5). Diese Frage kann jedoch unerörtert bleiben, weil der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b UrhG) aus den nachstehend
dargelegten Gründen keinen Erfolg haben kann.

b) Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß die Artikel, die im
Rahmen der Internetauftritte von „Handelsblatt“ und „DM“ öffentlich zugänglich
gemacht werden, Bestandteile von Datenbanken sind. Mit dem Setzen von Hyperlinks
zu diesen Artikeln nehmen die Beklagten jedenfalls keine Nutzungshandlungen
vor, die einem Datenbankhersteller vorbehalten sind.

aa) Das Setzen von Deep-Links, die den Nutzern von „Paperboy“ ermöglichen,
unmittelbar den Volltext der Artikel abzurufen, ist als solches keine unter
§ 87b UrhG fallende Nutzungshandlung (a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe
aaO Rdn. 68). Die oben (unter III. 1. und 2.) dargelegten Gründe, aus denen
das Setzen eines Hyperlinks keine urheberrechtliche Nutzungshandlung ist,
gelten hier entsprechend.

bb) Ebenso wird ein Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2
UrhG nicht verletzt, wenn – wie hier – aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die
in einer Datenbank gespeichert sind, einzelne kleinere Bestandteile an Nutzer
übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des
Volltextes für sie sinnvoll wäre. Darin liegt keine unter § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG
fallende Nutzungshandlung.

Der Suchdienst „Paperboy“ geht zwar bei seiner Auswertung von Internetauftritten
– auch denen von „Handelsblatt“ und „DM“ – im Sinne des § 87b
Abs. 1 Satz 2 UrhG „wiederholt und systematisch“ vor. Die beanstandeten
Handlungen laufen aber einer normalen Auswertung der benutzten Datenbanken
nicht zuwider. Diese wird nicht beeinträchtigt, wenn möglichen Nutzern aus
eingespeicherten Presseartikeln einzelne splitterhafte Kleinbestandteile mitgeteilt
werden, um den Inhalt der Artikel anzudeuten. Die Benutzung der Datenbank
wird dadurch nicht ersetzt, sondern allenfalls angeregt. Auch durch wiederholte
Zugriffe auf einzelne Datenbanken summieren sich die mitgeteilten
Artikelbestandteile nicht zu wesentlichen Teilen der Datenbanken (vgl. dazu
auch Schricker/Vogel aaO § 87b Rdn. 22; Möhring/Nicolini/Decker aaO § 87b
Rdn. 8; Leistner, GRUR Int. 1999, 819, 833; vgl. weiter – zu Art. 7 Abs. 5 der
Datenbankrichtlinie – Bensinger, Sui-generis Schutz für Datenbanken, 1992,
S. 213 f.). Dies gilt hier auch, soweit die Beklagten solche Artikelbestandteile
Nutzern mit den von ihnen als „persönliche Tageszeitung“ bezeichneten Hyperlink-
Hinweisen zu bestimmten Themen übermitteln.

c) Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß Nutzer von „Paperboy“
durch Abruf aus der Vielzahl von Datenbanken, die ausgewertet werden, wiederholt
und systematisch gerade die Datenbanken von „Handelsblatt“ und „DM“
in einer Weise benutzen, die deren normaler Auswertung zuwiderläuft. Nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies auch nicht der Fall.

4. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht die Ansicht vertreten, daß
die Beklagten nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handeln, wenn
ihr Suchdienst Nutzern durch Hyperlinks ermöglicht, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen,
die im Rahmen der Internetauftritte von „Handelsblatt“ und „DM“ öffentlich
zugänglich sind.

Im Hinblick darauf, daß die beanstandeten Handlungen urheberrechtlich
unbedenklich sind, kämen Ansprüche aus § 1 UWG nur in Betracht, wenn sie
wegen des Vorliegens besonderer Umstände gleichwohl als wettbewerbswidrig
anzusehen wären (vgl. BGHZ 134, 250, 267 – CB-infobank I; 140, 183, 189 –
Elektronische Pressearchive; 141, 13, 27 – Kopienversanddienst; vgl. weiter
Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor § 87a ff. Rdn. 29). Solche Umstände sind
hier nicht gegeben.

Durch das Setzen von Hyperlinks auf Artikel aus „Handelsblatt“ und „DM“
übernehmen die Beklagten keine Leistung der Klägerin. Sie erleichtern – wie
dargelegt – nur den Zugriff auf Artikel, die der Öffentlichkeit bereits ohnehin zugänglich
sind. Mit ihrem Suchdienst, der eine Vielzahl von Internetauftritten
auswertet, bieten die Beklagten eine eigene Leistung an. Diese wäre ihnen
zwar nicht möglich, wenn nicht Unternehmen wie die Klägerin ihre Informationsangebote
im Internet öffentlich zugänglich machen würden, die Beklagten
bieten aber der Allgemeinheit einen erheblichen zusätzlichen Nutzen durch die
gemeinsame Erschließung dieser Informationsquellen. Die Herkunft der nachgewiesenen
Artikel wird nicht verschleiert. Entgegen der Ansicht der Revision
werden deshalb die Nutzer von „Paperboy“ nicht irregeführt; ebensowenig wird
der gute Ruf von Informationsanbietern wie der Klägerin ausgebeutet.

Die Beklagten handeln auch nicht deshalb unlauter, weil ihr Suchdienst
durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die von ihm nachgewiesenen
Artikel ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte der
Klägerin vorbeiführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widerspricht
dies zwar dem Interesse der Klägerin an Werbeeinnahmen, die sie dadurch
erzielen kann, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst
der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Klägerin, die ihre Artikel
im Internet selbst öffentlich zugänglich macht, kann aber nicht verlangen, daß
nur der umständliche Weg über die Startseiten ihrer Internetauftritte gegangen
wird und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt bleiben (vgl. dazu
auch Plaß, WRP 2000, 599, 607; Sosnitza, CR 2001, 693, 702 f.; vgl. weiter
österr. OGH MR 2003, 35, 36 – METEO-data; a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki/
Wiebe aaO Rdn. 103). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen,
daß die Klägerin, wenn sie das Internet für ihre Angebote nutzt, auch die
Beschränkungen in Kauf nehmen muß, die sich aus dem Allgemeininteresse an
der Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen ergeben.
Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks
(gerade in der Form von Deep-Links) wäre die sinnvolle Nutzung der
unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen.
Ein Berechtigter, der die Vorteile des World Wide Web, die gerade auch
auf der Hyperlinktechnik beruhen, für seine Angebote in Anspruch nimmt, kann
es deshalb nicht als unlautere Behinderung beanstanden, wenn andere die Hyperlinktechnik
zur Erschließung seines eigenen Webangebots für die Öffentlichkeit
nutzen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks
ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn
diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote
ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer
erleichtern (vgl. dazu auch Stadler aaO S. 199 f., 208).

Im übrigen kann die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat,
ihre Werbeeinblendungen auch auf die „tieferliegenden“ Webseiten mit den einzelnen
Artikeln verlagern und so eine Beeinträchtigung ihrer Werbeeinnahmen
zumindest abmildern, falls es ihr nicht – wie die Beklagten behaupten – möglich
sein sollte, den unmittelbaren Zugriff auf ihre Artikel mit Hilfe von Deep-Links
mit technischen Mitteln zu verhindern.

IV. Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil war danach mit
der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Klageantrag zu 1 statt als unbegründet
als unzulässig abgewiesen wird. Der Abweisung des Klageantrags zu 1 als unzulässig
statt als unbegründet steht nicht entgegen, daß nur die Klägerin Revision
eingelegt hat (vgl. BGHZ 144, 255, 264 – Abgasemissionen, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Urheberrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.